Staatliche Sozialleistungen im Überblick

Die Sozialgesetzgebung in Deutschland ist weitgehend über die zwölf Sozialgesetzbücher (SGB I bis SGB XII) geregelt. In unserem Zusammenhang „Arme Kinder/Familien“ und Armutsprävention haben die Sozialgesetzbücher II und XII eine ganz besondere Bedeutung. Ganz wichtig, vor allem für die Verringerung der negativen Folgen von Kinderarmut, ist das SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe.

SGB I Allgemeiner Teil (inkl. Wohngeldgesetz und Bundeskindergeldgesetz)
SGB II Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB III Arbeitsförderung
SGB IV Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB V Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe
SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
SGB XI Soziale Pflegeversicherung
SGB XII Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung)

Die Inhalte der Gesetzbücher I bis XII finden Sie im Internet:
www.sozialgesetzbuch-sgb.de

Worauf haben Familien einen Anspruch?

Wer sich gut und viel über das Internet informiert, kann sich auch über die Seite www.infotool-familie.de des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) darüber informieren, welche Leistungen und Unterstützungsangebote für Eltern und Familien in Frage kommen. Familien können so anonym eine Einschätzung gewinnen, ob und auf welche Leistungen sie Anspruch haben.

Das Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

Bürgergeld erhalten können:

  • alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
  • (Ehe-)Partner*innen, Angehörige bis 25 Jahren und Kinder, wenn sie mit dem*der Antragsteller*in in einem Haushalt (Bedarfsgemeinschaft) leben.

Auch Arbeitnehmer*innen, die nicht genug Geld verdienen, um ihren Lebensunterhalt selbstbestreiten zu können (sog. Aufstocker), können ihren Lohn durch das Bürgergeld aufstocken. Mit dem Bürgergeld, auch „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ genannt, soll das soziokulturelle Existenzminimum der Leistungsempfänger*innen abgedeckt werden.
Die Grundsicherung umfasst die Kosten des alltäglichen Bedarfs, den „Regelbedarf“(Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom, Telefon etc.) und die „Kosten der Unterkunft“ (Kosten für die Miete plus Heizung und Nebenkosten). Der „Regelbedarf“ der Grundsicherung ist überall in Deutschland gleich hoch.
Der Regelbedarf wird über das Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) ermittelt. Dazu gibt es einen sehr detaillierten Warenkorb (siehe Anlagen). Im Warenkorb wird dargestellt, für welche Bedürfnisse der Gesetzgeber welche Kosten als notwendig erachtet.

Liste der Regelbedarfe für alle Lebenssituationen:

Bürgergeld Betrag
Erwachsene alleinstehend 563 €
Erwachsene in Partnerschaft 506 €
Angehörige im Alter von 18 bis 25 Jahren 451 €
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 €
Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 €
Kinder unter 6 Jahren 357 €

„Unterkunft und Heizung“

Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Die Höhe der als „angemessen“ anerkannten Kosten der Unterkunft (Miete) unterscheidet sich regional sehr stark. Was „angemessen“ ist, legt im Landkreis Konstanz das Jobcenter in enger Zusammenarbeit mit dem Landratsamt, nach Überprüfung des regionalen Mietniveaus, fest.

"Kosten der Unterkunft“ Den Höchstbetrag für die Nettoklatmiete, die nach dem SGB II und SGB XII im Landkreis Konstanz übernommen wird finden sie über den folgenden Link.     Stand 01.06.2024

https://www.jobcenter-kn.de/fileadmin/user_upload/PDF/Flyer_Umzug.pdf

Wer keine Wohnung findet, die innerhalb der festgelegten Grenzen liegt, und auf eine teurere Wohnung ausweichen muss, bekommt die Miete in der Regel nicht in voller Höhe ersetzt. Er muss dann einen Teil aus seinem Regelbedarf dazulegen. Dieses Geld fehlt dann aber an anderer Stelle.

Mehrbedarfe

  • Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: plus 17% vom Regelbedarf.
  • Alleinerziehende von Minderjährigen: 36% vom Regelbedarf bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren , zusammen jedoch höchstens 60% bei 5 und mehr Kindern).
  • Dezentrale Warmwassererzeugung: Je nach Regelbedarfsstufe werden zwischen 0,8 und 2,3 % des geltenden Satzes zusätzlich anerkannt, wenn Warmwasser nicht über die Heizung, sondern durch ein in der Unterkunft installiertes Gerät (z.B. Durchlauferhitzer oder Boiler) erzeugt wird.
  • Kostenaufwändige Ernährung: bei medizinisch notwendiger Ernährungsumstellung wird bei bestimmten Erkrankungen ein Mehrbedarf gewährt. Dessen Höhe hängt von der Erkrankung ab.
  • Behinderung: 35 % des Regelsatzes für Personen mit einer Behinderung, die erwerbsfähig sind und an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen.

Das Arbeitslosengeld I (ALG I) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

Das Arbeitslosengeld I ist eine Leistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Hier steht nicht die Verhinderung von Armut im Vordergrund. Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung in Form einer Lohnersatzleistung. Über die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die für alle abhängig Beschäftigten verpflichtend sind, wird das Arbeitslosengeld von den Arbeitsagenturen (ehemals Arbeitsamt) gezahlt. Alle Formalitäten laufen über die Agentur für Arbeit. Einen Anspruch auf ALG I haben Arbeitnehmer*innen, die im Zeitraum von zwei Jahren zwölf Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Die Höhe der gezahlten Leistung, des Arbeitslosengeldes, ist abhängig vom bisherigen Verdienst des/der Arbeitslosen, den er*sie in den letzten zwölf Monaten durchschnittlich erzielt hat. Sie beträgt 60% beziehungsweise 67% des pauschalierten Nettoentgeltes, je nach Familienstand.

Wie lange ein*e Arbeitslose*r das Arbeitslosengeld erhalten kann, hängt von der Dauer der Zahlungen in die Arbeitslosenversicherung ab. Bei der Arbeitsagentur gemeldete Arbeitslose bekommen maximal ein Jahr lang Arbeitslosengeld. Für Arbeitslose über 50 Jahren kann sich der Anspruch verlängern.

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld können Arbeitslose eine Tätigkeit aufnehmen, die weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Der Lohn, der den Betrag von 165 € übersteigt, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Die 165 € kann der*die Arbeitslose als Freibetrag behalten.

Bei einem Bezug von Arbeitslosengeld in geringer Höhe kann ein Anspruch auf „auf-stockendes“ Bürgergeld bestehen. Dies muss jedoch zusätzlich beim zuständigen Jobcenter beantragt werden.

Die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung, gesetzlich geregelt im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diese Grundsicherung, auch Sozialhilfe genannt, erhalten alle Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben und ihren Lebensunterhaltsbedarf nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können und die nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II sind.

„Grundsicherung im Alter“ erhalten alle Menschen, die die Altersgrenze (Rentenalter) erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig decken können.
„Grundsicherung wegen Erwerbsminderung“ erhalten Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die aufgrund einer dauerhaften Erwerbsminderung (wegen gesundheitlicher Einschränkungen ist eine Arbeit von mehr als 3 Stunden nicht zumutbar) keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Die Grundsicherung im Alter und wegen Erwerbsminderung umfasst folgende Leistungen:

  • den Regelbedarf (in gleicher Höhe wie beim Bürgergeld)
  • die „angemessenen“ Aufwendungen für Unterkunft (Miete) und die „angemessenen“ Nebenkosten, Heizung, Wasser etc. (gleiche Regelung wie beim Bürgergeld) und in einzelnen Fällen auch einmalige Bedarfe
  • die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, sofern keine gesetzliche Krankenversicherung besteht.

Für die Beantragung und Gewährung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind die Sozialämter (Stadt, Landkreis) zuständig.
Weitere Informationen dazu finden Sie auch unter: www.lrakn.de/2100606.

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Hilfe zum Lebensunterhalt „HLU“ nach dem SGB XII wird Personen gewährt, die trotz Bedürftigkeit keinen Anspruch auf die beiden Varianten der Grundsicherung haben. Die Höhe der Leistungen orientiert sich jedoch an den Regelungen bei der Grundsicherung.

Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

Mit dem Wohngeld sollen die Wohnkosten für Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen, die keine Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung erhalten, tragbar gestaltet werden. Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens geleistet und kommt für jegliche Art von Wohnraum in Betracht: Der Wohnraum kann in einem Altbau oder Neubau liegen, öffentlich gefördert oder frei finanziert sein. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

Wohngeld gibt es:

  • als Mietzuschuss für Mieter*innen einer Wohnung oder eines Zimmers oder
  • als Lastenzuschuss für Eigentümer*innen eines Eigenheims/Eigentumswohnung. Der Anspruch auf Wohngeld und die Höhe hängen von mehreren Faktoren ab:
  • von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder • von der Höhe des Gesamteinkommens
  • von der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
  • und von der Mietstufe am Wohnort.

Wohngeld wird nur auf Antrag bewilligt und wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Menschen mit geringem Einkommen müssen sich überlegen, ob sie Grundsicherung beantragen oder Wohngeld. Beides zusammen zu erhalten ist ausgeschlossen.
www.sozialgesetzbuch-sgb.de/wogg/7.html

Eine erste Orientierung bietet bei Bedarf der vorläufige WohngeldPlus-Rechner:
https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2023-artikel.html

Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig für alle Kinder in gleicher Höhe gezahlt. Bei Empfangsberechtigten von Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII wird das Kindergeld als anrechenbares Einkommen in voller Höhe vom Regelbedarf abgezogen.
Seit dem 01.01.2025 werden für jedes Kind einheitlich 255 € ausgezahlt.

Kindergeld wird grundsätzlich gezahlt für:

  • alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr
  • Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr
  • arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Für Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen können, gelten die oben genannten Regelungen, wenn nachgewiesen wird, dass sich der*die Jugendliche aktiv um Arbeit oder Ausbildung bemüht. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch, wenn junge Erwachsene im Rahmen des „Bundesfreiwilligendienstes“ oder des „Freiwilligen Sozialen Jahres“ tätig werden.

Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Anträge und Auszahlungen werden über die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit bearbeitet.
Siehe auch: www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-anspruch-hoehe-dauer

Der Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Eltern, deren Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht, können Anspruch auf einen Kinderzuschlag (KiZ) haben. Dieser beträgt seit dem 01.01.2023 bis zu 250 € monatlich pro Kind (inkl. Kinder-Sofortzuschlag) und wird mit dem Kindergeld ausgezahlt. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, wird für jede Familie individuell berechnet und hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem vom Einkommen und Vermögen der Eltern und Kinder, den Wohnkosten, der Größe der Familie dem Alter der Kinder.

Voraussetzungen für einen Anspruch:

  • das Kind lebt im Haushalt der Eltern, ist unverheiratet und unter 25 Jahre alt
  • für das Kind wird Kindergeld bezogen
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern erreichen die Mindesteinkommensgrenze
  • dass zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt nicht die Höchsteinkommensgrenze
  • der Bedarf der Familie ist durch die Zahlung von Kinderzuschlag (und eventuell Wohngeld) gedeckt.

Die monatliche Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 € und für Alleinerziehende 600 € (monatliche Einnahmen in Geld oder Geldeswert, z.B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) Ein gleichzeitiger Bezug von Bürgergeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und KiZ ist nicht möglich. Dagegen dient die Kombination aus KiZ und Wohngeld der Verhinderung der Hilfebedürftigkeit, diese beiden Leistungen können also parallel beantragt werden.
Hinweis: Auch, wenn nur 1 € KiZ gezahlt wird, erhalten Eltern Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT).
Mit dem interaktiven „KiZ-Lotsen“ kann ein möglicher Anspruch ermittelt werden:
www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-verstehen/kiz-lotse
Siehe auch: www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-verstehen

Der Kinder-Sofortzuschlag

Ziel des Sofortzuschlags ist es, die Chancen für Kinder und Jugendliche zu verbessern, bis die Kindergrundsicherung umgesetzt ist. Seit dem 01.07.2022 erhalten den monatlichen Zuschlag in Höhe von 20 € Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem Haushalt leben und eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialgeld nach dem SGB II
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Kinderzuschlag nach dem BKGG.

Die Auszahlung des Sofortzuschlags erfolgt durch die Stellen, die auch die jeweilige Grundleistung auszahlen. Familien, die bereits eine der genannten Leistungen erhalten, müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen. Kinder, für die Kinderzuschlag bezogen wird, erhalten den Sofortzuschlag durch eine Erhöhung des Kinderzuschlages.

Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Das Elterngeld macht es für Mütter und Väter einfacher, vorübergehend ganz oder auch nur teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben. Eltern können zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus wählen oder beides kombinieren.

  • Das Basiselterngeld wird für maximal 14 Monate gezahlt, wobei Vater und Mutter den Zeitraum frei untereinander aufteilen können. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende können aufgrund des fehlenden Elternteils die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
  • Das ElterngeldPlus erkennt die Pläne derjenigen an, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Das gibt die Möglichkeit, diese Leistung länger als 14 Monate in Anspruch zu nehmen. Sie bekommen doppelt so lange Elterngeld (in maximal halber Höhe). Mindestens zwei und maximal vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate können beide Elternteile jeweils als Partnerschaftsbonus erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten, um mehr Zeit für ihr Kind zu haben (zwischen 25 und 30 Stunden bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden). Die Regelung gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden, durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Es beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € monatlich (im ElterngeldPlus-Bezug mindestens 150 € und höchstens 900 € monatlich).
Das Mindestelterngeld von 300 € erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und -männer sowie Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV), bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet.
Siehe auch:www.familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld/faq

Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
  • Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 € brutto verdient.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt seit dem 1. Januar 2025 monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 277 €
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 299 €
  • ür Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 394 €.

Siehe auch: www.familienportal.de/uv

Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)

Die verschiedenen Leistungen für Bildung und Teilhabe unterstützen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die wenig Geld haben. Mit diesen Leistungen können sie Angebote in Schule und Freizeit nutzen, wenn die Eltern sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten.

Wer kann Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen?

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn sie bzw. ihre Eltern eine der folgenden staatlichen Leistungen erhalten:

  • Bürgergeld nach SGB II
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
  • Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung nach SGB XII
  • Wohngeld nach WoGG
  • Kinderzuschlag nach BKGG
  • Leistungen nach dem AsylbLG.

Die meisten dieser Zuschüsse werden bis zum 25. Geburtstag gezahlt. Leistungen im Bereich Kultur, Sport und Freizeit werden nur bis zum 18. Geburtstag gewährt.

Welche Angebote werden gefördert?

Mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen die Kinder und Jugendlichen bessere Möglichkeiten erhalten, sich persönlich zu entfalten und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Deshalb werden viele verschiedene Angebote aus Kultur und Bildung gefördert.

Folgende Kosten können übernommen werden:

  • persönlicher Schulbedarf: insgesamt 195 € jährlich
  • Teilnahme an sozialen und kulturellen Aktivitäten (wie z.B. im Sportverein oder in der Musikschule): bis zu 15 € monatlich
  • eintägige Schul- und Kitaausflüge
  • mehrtägige Klassen- und Kitafahrten
  • Kosten für die Schülerbeförderung, wenn die Wohnung in größerer Entfernung von der Bildungseinrichtung liegt
  • Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen oder Kindertageseinrichtungen
  • angemessene Lernförderung auch ohne Versetzungsgefährdung, wenn keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.

Zuständig ist das Jobcenter für Empfänger*innen von Bürgergeld und das Landratsamt Konstanz - Kreissozialamt bzw. Amt für Migration und Integration - für alle übrigen oben genannten Leistungsempfänger*innen.
Weitere Informationen: www.bmas.de/bildungspaket

Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIII) Wirtschaftliche Jugendhilfe

Aufgabe der Wirtschaftlichen Jugendhilfe ist es unter anderem, Jugendhilfeleistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verwaltungsrechtlich und finanziell umzusetzen.
Jugendhilfeleistungen können in Form von pädagogischen, therapeutischen, ambulanten, teil- und vollstationären Hilfen gewährt werden. Die Ermittlung des Jugendhilfebedarfs erfolgt in der Regel durch den sogenannten „Sozialen Dienst“ (Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe). Zu den Jugendhilfeleistungen gehört auch die rechtliche und finanzielle Abwicklung der Bezuschussung bzw. der Kostenübernahme in der Kindertagesbetreuung.

Folgende Leistungen werden im Rahmen des SGB VIII insbesondere gewährt:

  • Gemeinsame Wohnformen von Müttern/Vätern und Kindern
  • Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
  • Bezuschussung und Übernahme der Kosten in der Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege)
  • Ambulante Hilfen
  • Vollzeitpflege
  • Heimerziehung
  • Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.

Weitere Informationen zur Jugendhilfe nach dem SGB VIII/Wirtschaftliche Jugendhilfe erhalten Sie vom „Amt für Kinder, Jugend und Familie“ und auf der Homepage des Landkreises unter: www.lrakn.de/2096134

Schüler-BAföG

Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, können Ausbildungsförderung erhalten. Sie erhalten den Zuschuss für ihren Lebensunterhalt und die Ausbildung.

Voraussetzung dafür ist der Besuch einer der folgenden Schulformen:

  • allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule ab Klasse 10, wenn der*die Schüler*in ausbildungsbedingt nicht bei den Eltern wohnt
  • Fach- und Fachoberschulklasse, wenn der*die Schüler*in nicht bei den Eltern wohnt
  • Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung)
  • Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg, höhere Fachschule oder Akademie.

Weitere Informationen unter: www.lrakn.de/,Lde/-/2149528/;vbid335 und www.bafög.de

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Deutsche und ausländische Studierende können in aller Regel für ein erstes Studium BAföG erhalten. Wichtig ist ein Studienbeginn vor Vollendung des 30. Lebensjahres, bei Master-Studiengängen ein Studienbeginn vor Beginn des 35. Lebensjahres. BAföG ist eine einkommens- und familienabhängige Förderung (Einkommen und Vermögen des*der Studierenden, Einkommen von Ehegatten bzw. Lebenspartner*in und/oder Eltern werden angerechnet. BAföG wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gezahlt (Bedarf). Für die Höhe der Förderungsleistung ist neben der Anrechnung von Einkommen und Vermögen auch entscheidend, ob der*die Studierende zu Hause oder auswärts wohnt, ob er*sie unterhaltsberechtigte oder in Ausbildung befindliche Geschwister hat – um nur einige Faktoren zu nennen. Für die Studierendenförderung nach dem BAföG im Inland sind die Studierendenwerke der Hochschulen zuständig, an denen die Immatrikulation erfolgt ist bzw. erfolgen wird. Adresse, Telefonnummer und/oder Internetverbindung des zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung bei den Studierendenwerken findet man unter:
www.bafög.de/de/inland---studium-einschliesslich-praktika--303.php
Weitere Informationen: www.bafög.de

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Die Berufsausbildungsbeihilfe gibt es

  • für berufliche Ausbildungen. Förderungsfähig sind betriebliche oder außer-betriebliche berufliche Erstausbildungen in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung etc., wenn
    • der Ausbildungsbetrieb zu weit von den Eltern entfernt ist, um zuhause wohnen zu bleiben
    • der*die Auszubildende über 18 Jahre alt oder verheiratet ist oder mit dem*der Partner*in zusammenlebt
    • der*die Auszubildende mind. ein Kind hat und nicht in der Wohnung der Eltern lebt.
  • für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, wenn die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist und die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine*ihre Fähigkeiten erwarten lassen, dass der*die Auszubildende das Ziel der Maßnahme erreicht.
  • zur Vorbereitung auf einen nachträglichen Hauptschulabschluss.

Das Einkommen des*der Auszubildenden wird auf die BAB grundsätzlich voll angerechnet. Das Einkommen der Eltern sowie das Einkommen des (Ehe-)Partners oder der (Ehe-)Partnerin wird nur angerechnet, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt. Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme wird in der Regel kein Einkommen angerechnet. Berufsausbildungsbeihilfe wird auf Antrag erbracht. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen.
www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Das AsylbLG unterstützt Menschen, die in Deutschland Schutz suchen. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2012 gibt es in Anlehnung an die Hartz IV- Gesetzgebung die 6 Regelbedarfsstufen auch im Asylbewerberleistungsgesetz. Diese werden ebenso wie die Sozialhilfe jährlich angepasst. Zusätzlich zu erbringen ist alles, was mit Wohnen zu tun hat, also Strom, Wasser, Heizung, Hausrat, Miete etc., außerdem das Bildungs- und Teilhabepaket.

Leistungssätze ab 01.01.2025, Asylbewerberleistungsgesetz

  "Notwendiger Bedarf", physisches Existenzminimum "Notwendiger persönlicher Bedarf", soziales Existenzminimum Gesamtbedarf
Bedarfsstufe 1 Alleinstehende Erwachsene, die in einer Wohnung leben 245 € 196 € 441 €
Bedarfsstufe 2 Alleinstehende Erwachsene in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Paare 220 € 177 € 397 €
Bedarfsstufe 3 Erwachsene bis 25 Jahre, die bei ihren Eltern in einer Wohnung leben/ Erwachsene in stationärer Einrichtung, z.B. Behindertenhilfe 196 € 157 € 353 €
Bedarfsstufe 4 Jugendliche von 14 bis einschließlich 17 Jahren 258 € 133 € 391 €
Bedarfsstufe 5 Kinder von 6 bis einschließlich 13 Jahren 196 € 131 € 327 €
Bedarfsstufe 5 Bedarfsstufe 6 Kinder unter 6 Jahren 173 € 126 € 299 €