Familien mit Kindern
Kindergeld
Für alle minderjährigen Kinder, die im eigenen Haushalt leben (bzw. für arbeitslose Kinder bis 21 Jahre und für Kinder in Ausbildung bis 25 Jahre). Die Zahlung des Kindergeldes ist nicht vom Einkommen abhängig.
Familienkasse Baden-Württemberg Ost, Schützenstr. 69, 88212 Ravensburg
Telefon (kostenlos):
Kontakt/Persönliche Anliegen: 0800 4555530
Auszahlungstermine: 0800 4555533
E-Mail: Familienkasse-Baden-Wuerttemberg-Ost@arbeitsagentur.de
Der Antrag kann schriftlich oder online gestellt werden, Formulare gibt es auf der Homepage.
www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder
https://web.arbeitsagentur.de/opal/kgo-antraggeburt-ui/auswahl
https://web.arbeitsagentur.de/opal/kgo-antragab18-ui/auswahl
Kinderzuschlag
Für Kindergeldberechtigte, deren Geld nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht und keine Leistungen des Jobcenters beziehen.
Familienkasse Baden-Württemberg Ost, Schützenstr. 69, 88212 Ravensburg
Telefon (kostenlos):
Kontakt/Persönliche Anliegen: 0800 4555530
Auszahlungstermine: 0800 4555533
E-Mail: Familienkasse-Baden-Wuerttemberg-Ost@arbeitsagentur.de
Der Antrag kann schriftlich oder online gestellt werden, Formulare gibt es auf der Homepage.
https://web.arbeitsagentur.de/kiz/ui/start
Unterhaltsvorschuss
Für Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Möglich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Landratsamt Konstanz, Amt für Kinder, Jugend und Familie Otto-Blesch-Straße 49/51, 78315 Radolfzell
Telefon: 07531 800-2700
E-Mail: jugendamt@LRAKN.de
Das Service- und Informationscenter ist telefonisch unter 07531 800-2700 erreichbar.
Servicezeiten: Mo. bis Do.: 8:00 - 16:00 Uhr, Fr.: 8:00 - 12:00 Uhr
www.lrakn.de/2095821
Zuschuss zu / Kostenübernahme von Gebühren für Kindertageseinrichtungen
Für Familien mit geringem Einkommen. Von den Gebühren sind grundsätzlich befreit: Empfänger:innen von:
- Bürgergeld nach SGB II - Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
- Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung nach SGB XII
- Wohngeld nach dem WoGG
- Kinderzuschlag nach dem BKGG
- Leistungen nach dem AsylbLG.
Zuständig für die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kindergarten/-tagesstätte/Hort/Krippe) ist das Jugendamt.
Landratsamt Konstanz, Amt für Kinder, Jugend und Familie Otto-Blesch-Straße 49/51, 78315 Radolfzell
Tel.: 07531 800-2700
E-Mail: jugendamt@LRAKN.de
www.lrakn.de/service-und-verwaltung/aemter/kinder+jugend+und+familie/kindertagesbetreuung
Bildungs- und Teilhabepaket
Kinder aus Familien mit geringem Einkommen haben einen Rechtsanspruch auf Bildung und darauf, am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes eröffnen ihnen mit dem Zugang zu Bildung, Sport, Kultur und anderen Aktivitäten bessere Entwicklungsperspektiven.
Zuständig sind
- das Jobcenter Landkreis Konstanz für Empfänger:innen von Bürgergeld nach SGB II Geschäftsstelle Stockach, Adenauerstr. 4, 78333 Stockach, Telefon: 07531 36336-0
https://www.jobcenter-kn.de/formularcenter/ - das Landratsamt Konstanz - Kreissozialamt bzw. Amt für Migration und Integration für Empfänger:innen von
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
- Grundsicherung im Alter u. bei dauerhafter Erwerbsminderung nach SGB XII
- Wohngeld nach dem WoGG
- Kinderzuschlag nach dem BKGG
- Leistungen nach dem AsylbLG.
Landratsamt Konstanz, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz
-
- Kreissozialamt: Telefon: 07531 800-1172 und 07531 800-1649
E-Mail: sozialamt@LRAKN.de - Amt für Migration und Integration:
Telefon: 07531 800-1152
E-Mail: AMI-Leistungen@LRAKN.de
www.lrakn.de/service-und-verwaltung/aemter/migration+integration
- Kreissozialamt: Telefon: 07531 800-1172 und 07531 800-1649
Unterstützung und Hilfe erhält man u.a. auch in den Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände (siehe S. 15 f.).
Unter der Telefonnummer 030 221 911 003 ist das bundesweite Bürgertelefon zum Thema Bildungspaket erreichbar (Mo. bis Do.: 8:00 - 17:00 Uhr, Fr.: 8:00 – 12:00 Uhr).
- Soziale und kulturelle Teilhabe Kinder und Jugendliche erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Hierzu zählen Aktivitäten im sportlichen, künstlerischen, kulturellen und sozialen Bereich (z.B. im Sportverein, an der Musikschule o.ä.).
Was ist zu beachten?
- Für Kinder aus Familien, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, gelten die Leistungen für Bildung und Teilhabe mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag als beantragt. Für alle anderen muss die Leistung für jedes Kind gesondert beantragt werden.
- Es wird ein Betrag in Höhe von bis zu 15 € monatlich zur Verfügung gestellt. Wird dieser Betrag durch die Monatsbeiträge nicht ausgeschöpft, können auch Kosten für zwingend damit verbundene Ausstattungen (Fußballschuhe, Miete Musikinstrument o.ä.) bezuschusst werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Erforderlich ist ein Kostennachweis des Leistungsanbieters/Vereins mit Angabe des Teilnahmezeitraums. Als Nachweis können eine Zahlungsaufforderung, ein Mitgliedschaftsvertrag oder eine schriftliche Bestätigung des Anbieters/Vereins über die Kosten dienen. Gegebenenfalls ein Kostennachweis für Ausstattung. - Schülerbeförderung
Für den Besuch der nächstgelegenen Schule, welche für die Schüler:innen nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen ist, können die anfallenden Kosten für die Bus- bzw. Zugfahrkarte übernommen werden.
Was ist zu beachten?
- Für Familien, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, gilt der Zuschuss mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag als beantragt. Für alle anderen muss die Leistung für jedes Kind gesondert beantragt werden.
- Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, werden Nach-weise benötigt, um die Leistung gewähren zu können (z.B. die Fahrkarte, eine Kopie der Fahrkarte oder ein Kaufbeleg).
Was bedeutet „nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen“?
Das trifft zu für Schülerinnen und Schüler
- der Schulkindergärten, der Grundschulförderklassen und der Sonderschulen ab einer Mindestentfernung von 1 km,
- der Grund- und Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen, Abendgymnasien und für Schüler*innen mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres und Berufsvorbereitungsjahres sowie ab Klasse 5 der Förderschulen und der Schulen für Erziehungshilfe ab einer Mindestentfernung von 3 km,
- der Berufsschulen ab einer Mindestentfernung von 20 km. - Persönlicher Schulbedarf
Schüler und Schülerinnen erhalten zusätzlich zum Regelbedarf Zuschüsse für die benötigten Anschaffungskosten für Schulmaterialien.
Was ist zu beachten?
Die Familien bekommen diesen Zuschuss für ihre schulpflichtigen Kinder im Alter von 7 bis 15 Jahren automatisch. Für Kinder unter 7 bzw. über 15 Jahre ist zusätzlich eine Schulbescheinigung vorzulegen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Wie wird die Leistung erbracht?
Die Zahlungstermine für den Schulbedarf fallen jeweils auf den 1.8. (bei Leistungen nach dem SGB XII auf den 1.9.) und auf den 1.2. eines Jahres. Der Schulbedarf wird direkt an die Eltern ausbezahlt. Die Pauschale wird jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2024 insgesamt 195 €: 130 € am 1.8. (bzw. 1.9.) und 65 € am 1.2. - Mittagessen in Kita und Schule
Die Kosten für das gemeinsame Mittagessen in der Schule oder in der Kita können übernommen werden.
Was ist zu beachten?
Für Familien, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, gilt die Kostenübernahme mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag als beantragt und muss nur noch durch Vorlage eines Nachweises der Teilnahme an der Mittags-verpflegung konkretisiert werden. Für alle anderen muss die Leistung für jedes Kind gesondert beantragt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anmeldung oder die Bestätigung der Schule/Kita zur Mittagsverpflegung mit dem Namen des Kindes, der Schule/Kita und des Essensanbieters sowie Angabe des Zeitraums. - Lernförderung
Leistungen für Lernförderung kommen unabhängig von einer Versetzungs-gefährdung in Betracht, wenn das Erreichen der wesentlichen Lernziele und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden kann.
Was ist zu beachten?
- Die Kosten werden in der Regel direkt an den/die Nachhilfelehrer:in bzw. an das Nachhilfeinstitut überwiesen.
- https://www.jobcenter-kn.de/formularcenter/ - Ein- und mehrtägige Ausflüge in Kitas und Schulen
Für eintägige Ausflüge mit der Kita oder Schule sowie für mehrtägige Ausflüge (Klassenfahrten, Kita-Freizeiten) können die Kosten übernommen werden.
Was ist zu beachten?
Für Familien, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, gilt der Zuschuss mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag als beantragt. Für alle anderen muss die Leistung für jedes Kind gesondert beantragt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Elternbrief/Informationsschreiben der Schule bzw. der Kita, in dem die Familie zur Zahlung der Kosten für den Ausflug aufgefordert wird.
- Die Schule muss den Vordruck „Klassenfahrten – Bestätigung der Schule“ (auch erhältlich unter www.jobcenter-kn.de) ausfüllen.
Wie wird die Leistung erbracht?
Die tatsächlich anfallenden Kosten werden übernommen. Der bewilligte Betrag wird in der Regel direkt an die Schule oder Kita überwiesen.
Zuschuss zu oder Kostenübernahme von Ausflügen in Kitas und Schulen
Für Familien mit geringem Einkommen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket haben. Ansprechpartner*innen sind die Fördervereine von Kindertageseinrichtungen oder Schulen. In der Einrichtung nachfragen oder auf der Homepage der Einrichtung recherchieren.
Das Landesprogramm
Im Rahmen des Landesprogramm STÄRKE haben Eltern die Möglichkeit, kostengünstig oder kostenlos Elternkurse und offene Treffs zu besuchen oder an Familienfreizeiten teilzunehmen.
Eine Übersicht zu den Kursen im Landkreis findet man unter:
www.lrakn.de/fruehe-hilfen/landesprogramm+staerke/staerke-angebote+im+landkreis+konstanz
Landratsamt Konstanz, Amt für Kinder, Jugend und Familie - Fachdienst Frühe Hilfen
Otto-Blesch-Str. 49, 78315 Radolfzell
Telefon: 07531 800-2334 oder 07531 800-2335
E-Mail: Fruehe-Hilfen@LRAKN.de
Landesfamilienpass
Vergünstigter oder kostenloser Eintritt zu spannenden Ausflugszielen in ganz Baden-Württemberg: Schlösser, Museen, Freizeit- und Tierparks u. a. Freizeitangebote. Der Landesfamilienpass ist einkommensunabhängig. Er ist erhältlich für folgende Familien mit ständigem Wohnsitz in Baden-Württemberg, die mit ihren kindergeldberechtigten Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben:
- Familien mit mindestens drei Kindern (auch Pflege- oder Adoptivkinder)
- Alleinerziehende mit mindestens einem Kind
- Familien mit mindestens einem schwer behinderten Kind (GdB mindestens 50%)
- Familien, die Bürgergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen mit mindestens einem Kind.
Zu beantragen im Bürgeramt Stadt Stockach, Adenauerstr. 4, 78333 Stockach.
Telefon: 07771 802-0
www.sozialministerium.baden-wuerttemberg.de
Schüler-BAföG
Zuschuss für Schüler:innen, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen.
Landkreis Konstanz, Amt für Ausbildungsförderung/Sozialamt
Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz
Telefon: 07531 800-1170
E-Mail%3A sozialamt@LRAKN.de
www.lrakn.de/,Lde/-/2149528/;vbid335 und www.bafög.de
BAföG
Einkommens- und familienabhängige Ausbildungsförderung für Studierende. Zuständig ist das Studierendenwerk der jeweiligen Hochschule. Die Kontaktdaten findet man unter: www.bafög.de/de/inland---studium-einschliesslich-praktika--303.php. In Konstanz ist dies das Seezeit Studierendenwerk Bodensee,
Amt für Ausbildungsförderung, Gustav-Schwab-Str. 5, 78467 Konstanz
Telefon: 07531 9782500
E-Mail: bafoeg@seezeit.com
www.bafög.de
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Zuschuss für Auszubildende und bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.
Agentur für Arbeit, Enge Str. 7, 78224 Singen
Telefon (der Anruf ist kostenfrei): 0800 4555500
E-Mail:singen@arbeitsagentur.de
www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab